Abrechnung

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!

Sie sind privat krankenversichert und/oder beihilfeberechtigt. Seitens Ihrer privaten Krankenversicherung und oder Beihilfestelle besteht im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Beihilfebestimmungen eine Leistungszusage für die Erstattung von ärztlichen Behandlungen bei Krankheit oder Unfallfolgen. Alle Behandlungen müssen allerdings der so genannten „medizinischen Notwendigkeit“ entsprechen, um als erstattungsfähig zu gelten.

Über Art und Umfang der medizinischen Sorgfaltspflicht bestehen nicht selten unterschiedliche Auffassungen. So werden beispielsweise einige naturheilkundliche Heilverfahren (noch) nicht als medizinisch notwendig angesehen, obwohl sie sich seit Jahrhunderten bewährt haben. Sie sind aus der Erfahrungsheilkunde entstanden und manche gelten als "Wissenschaftlich noch nicht offiziell anerkannt".

Bei ihrer Anwendung im Rahmen einer biologischen Heilbehandlung werden sie von den Kostenträgem oftmals als „medizinisch nicht notwendig“ bezeichnet und demzufolge von einer Erstattung ausgeschlossen.

Als naturheilkundlich praktizierende Ärzte sind wir anderer Ansicht, da sich viele der natürlichen Heilverfahren seit Jahrhunderten auch ohne wissenschaftliche Anerkennung bewährt haben.

Beachten Sie bitte, dass in einer Naturheilpraxis nach bestem Wissen die für Sie und den Heilerfolg optimale Behandlungsmethode angewandt wird.

Bedenken Sie auch, dass die derzeitigen Erstattungssätze häufig nach einer »Minutenmedizin« kalkuliert sind und in einigen Fällen nur 10 bis 15 Minuten entsprechen. Sie sind damit nicht mit dem Zeitaufwand in einer Naturheilpraxis vergleichbar, der in vielen Fällen  eine Stunde oder mehr betragen kann.

Bedenken Sie also bitte, dass es durchaus vorkommen kann, dass Sie wegen des hohen persönlichen Zeitaufwandes oder einer speziellen Behandlungsmethode in unserer Praxis  einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen müssen.

Soweit dies allgemein bekannt ist, werden wir  Sie über die verschiedenen Erstattungsmöglichkeiten Ihrer Behandlungskosten weitgehend aufklären. Bedenken Sie bitte auch, dass wir Ihre jeweilighen Tarifverträge nicht
kennen könen. Wir sind keine Versicherungsvertreter!

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben keinen Erstattungsanspruch für die Behandlungskosten in einer Privatpraxis. Diese Patienten tragen alle Kosten selbst.

Meine Liquidation erfolgt über eine im Vorfeld der Behandlung mit Ihnen abgeschlossenern schriftlich fixierten Honorarvereinbarung.

Für alle Leistungen des Arztes wird als Abrechnungsgrundlage die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, Analog GOÄ 96, beziehungsweise GOÄ §6 Abs.2), in der aktuellen Fassung vereinbart. Vertragspartner im Rahmen eines Behandlungsvertrages sind in jedem Fall Sie als Patient, unabhängig davon, ob Erstattungsansprüche durch Ihre Versicherung oder über eine Beihilfe bestehen. (§630 c Abs.3 BGB).